Keine Verzinsung bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011
entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des
Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt
wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung
darstellt.
Damit beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag,
der sich aus der Rückgängigmachung des
Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr ergibt, nicht schon 15 Monate
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht
wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende
Ereignis eingetreten ist.
Dies hat zur Folge, dass eine Vollverzinsung - entgegen der Auffassung der
Finanzverwaltung - faktisch entfällt. Auch zahlreiche Stimmen der
Fachliteratur gehen davon aus, dass Steuerpflichtige nach derzeitigem
Gesetzeswortlaut keine rückwirkende Verzinsung bei unterlassener
Investition befürchten müssen. Diese Problematik muss
mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin
sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten Steuerbescheiden wegen
ausgebliebener Investition nicht bestandskräftig gelassen werden.
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