Geringere Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnung
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden mit Rückwirkung ab
dem 1.7.2011 die bislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung
von Rechnungen reduziert und so Bürokratiekosten der Wirtschaft in
Milliardenhöhe abgebaut.
Unter einer elektronischen Rechnung versteht die Finanzverwaltung eine
Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen
wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder
Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download
oder im Wege des Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass eine Signatur nicht mehr
vorgeschrieben ist, diese gleichwohl aber verwendet werden kann.
Elektronische Rechnungen werden nunmehr umsatzsteuerlich für den
Vorsteuerabzug anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die
Unversehrtheit ihres Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet
sind und die Rechnung alle gesetzlich erforderlichen Angaben enthält.
Die Echtheit der Herkunft einer Rechnung ist nur dann gewährleistet,
wenn die Identität des Rechnungsausstellers sichergestellt werden
kann. Die Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung ist gewährleistet,
wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Pflichtangaben während
der Übermittlung der Rechnung nicht geändert worden sind.
Verwendet der Unternehmer keine qualifizierte elektronische Signatur oder
das EDI-Verfahren, ist durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das
einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung
schafft, sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet
sind. Wie das geschehen soll, schreibt die Finanzverwaltung nicht vor. In
der Praxis wird sie sicherlich kritisch prüfen und eine Art "Beweisführung"
verlangen.
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