Innergemeinschaftliche Lieferungen: Qualifizierte Abfrage der USt-Identifikationsnummer nicht vergessen!
Wer die Umsatzsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche
Lieferung/Leistung in Anspruch nehmen will, muss u. a. nachweisen, dass
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Abnehmer als
Nachweis seiner Unternehmereigenschaft vorgelegt wird, im Zeitpunkt der
Lieferung Gültigkeit hat. Es reicht nicht aus, wenn die USt-IdNr. im
Zeitpunkt des Umsatzes vom Abnehmer lediglich beantragt wurde. Zuständig
für die Überprüfung der USt-IdNr. ist das Bundeszentralamt
für Steuern. Die Behörde bestätigt auf Anfrage z. B. über
das Internet unter http://evatr.bff-online.de/eVatR/index_html die Gültigkeit
einer USt-IdNr.
Es wird daher dringend empfohlen, die qualifizierte Abfrage vor
jeder Lieferung bzw. Leistung durchzuführen und sich jedes Mal eine
Bestätigung auszudrucken. Die derzeitige EU-Richtlinie kann von den
Prüfern teilweise sehr streng ausgelegt werden, sodass die Gefahr der
Nichtanerkennung der Umsatzsteuerbefreiung besteht. Während man bei
einer einfachen Abfrage lediglich die Mitteilung erhält, ob eine
USt-IdNr. gültig oder ungültig ist, wird bei der qualifizierten
Abfrage auch der Name und die Anschrift der Person bestätigt.
Da ein in betrügerischer Absicht handelnder Leistungsempfänger
i. d. R. nicht eine frei erfundene USt-IDNr., sondern eine bereits
bestehende Nummer eines anderen Unternehmens angibt, kann der
Leistungserbringer nur mit einer qualifizierten Bestätigungsabfrage
einen Betrug ausschließen. Mit einer solchen Abfrage kann der
Unternehmer nachweisen, dass er die erforderliche Sorgfalt erbracht hat,
die von einem ordentlichen Kaufmann erwartet wird.
Anmerkung: Eine nur bei Beginn der Geschäftsbeziehung
erfolgte Abfrage dürfte wohl in keinem Fall genügen. Daher
sollte diese zumindestens in regelmäßigen Abständen
wiederholt werden, wenn man nicht bereit ist, bei jeder Lieferung oder
Leistung eine qualifizierte Abfrage mit Bestätigungsvermerk
vorzunehmen.
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