Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift
noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn
sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei
nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das
Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 22.9.2011 entschieden.
Der
Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin verfasste
und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem
sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres "Hausstands"
einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz
hinzu, worin sie dem Beklagten "mein Konto" zukommen ließ.
Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung "D.O."
Das OLG Celle hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines
Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss
eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und
unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des
Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn
an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese
Voraussetzungen sehen die Richter in der Abkürzung "D.O."
nicht erfüllt. Hiernach biete "D.O." auch dann keinen
Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine
Abkürzung für "Die Obengenannte" verstehen könnte.
Eine solche Bezugnahme erlaubt für sich genommen nicht die
Identifikation der Erblasserin.
Darüber hinaus ist die Verfügung
"mein Konto" nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil
sie nicht erkennen lässt, welches Konto gemeint ist.
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