Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht" führt zu geschlechtsbezogener Benachteiligung
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.9.2011
einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich
auf eine Stellenanzeige "Geschäftsführer gesucht"
beworben hatte. Ein mittelständisches Unternehmen gab nacheinander
zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf: "Geschäftsführer
im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht.
" Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Bewerberin war
bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt
als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt
worden war, meldete sie Entschädigungsansprüche in Höhe von
knapp 25.000 an.
Die Richter des OLG führten in ihrem Urteil
aus, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoße. Aufgrund
dieses Verbotes darf nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten
gesucht werden. Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert,
wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch
an Männer richtet. Dem ist jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn
die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet
oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt wird. Diesen
Vorgaben genügte die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff "Geschäftsführer"
eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz "in" noch
durch die Ergänzung "m/w" erweitert wird. Dieser männliche
Begriff wird auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das
AGG selbst spricht zudem ausdrücklich von "Geschäftsführern
und Geschäftsführerinnen".
Das Unternehmen konnte die maßgeblichen
Erwägungen für ihre Auswahl nicht darlegen. Und somit hielten
die Richter eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes - hier
ca. 13.000 - für angemessen.
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