Regelmäßige Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnte ein
Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers
tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten
nebeneinander innehaben. Hieran hält er jedoch nicht länger
fest.
Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der BFH nun mit drei
Urteilen vom 9.6.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr
als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Komplizierte
Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger
Arbeitsstätten, das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale
beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag
und die entsprechend komplizierte Ermittlung von
Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.
Anmerkung: Bei derartigen Arbeitsverträgen sollte die
bisherige Handhabung der Berechnung des Sachbezugs und ggf. der
Reisekosten geprüft und nach Rücksprache mit uns angepasst
werden.
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