Zustimmungsbedürftigkeit des Ehegatten bei Belastung eines Grundstücks
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann sich ein Ehegatte nur mit
Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen
im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen
Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen,
wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedürfen
nicht nur solche Geschäfte eines Ehegatten der Einwilligung des
anderen, die auf die Übertragung seines gesamten Vermögens als
solchen gerichtet sind, sondern auch Verträge über die Veräußerung
eines einzelnen Vermögensgegenstandes, sofern das Objekt der Veräußerung
im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers
darstellt und der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse
kennt, aus denen sich dies ergibt. Bei einem großen Vermögen
soll die Verfügung dann nicht zustimmungsbedürftig sein, wenn
mindestens 10 % des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.
Bei der Bestellung von Grundpfandrechten ist die Einwilligung des
Ehegatten nur dann erforderlich, wenn sie den Wert des Grundstücks im
Wesentlichen erschöpfen. Die Bestellung einer Grundschuld soll dann
der o. g. Regelung des BGB unterfallen, wenn ihr Betrag den Grundstückswert
zu 90 % ausschöpft, sofern das Grundstück seinerseits 90 % des
gesamten Vermögens beträgt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.