Auskunftsanspruch des "Scheinvaters" gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.11.2011 entschieden, dass dem "Scheinvater"
nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines
Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über
die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit
beigewohnt hat.
Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien hatten für
etwa 2Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt.
Daraufhin gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie ihren Lebenspartner zuvor
aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind"
anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt die Vaterschaft an.
Er zahlte an die Frau insgesamt 4.575 Kindes- und
Betreuungsunterhalt. In der Folgezeit kam es zwischen der Mutter und dem
angeblichen Vater zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten.
In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten
sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der
Grundlage dieses Gutachtens wurde festgestellt, dass der Mann nicht der
Vater des Sohnes der Frau ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche
gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den
Mann übergegangen. Inzwischen erhält die Mutter von dem mutmaßlichen
leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt. Dem Mann ist der
leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der
geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er
von seiner damaligen Lebenspartnerin Auskunft zur Person des leiblichen
Vaters verlangt.
Die BGH-Richter entschieden, dass die Frau nach Treu und Glauben dem
damaligen Lebenspartner Auskunft über die Person, die ihr während
der Empfängniszeit beigewohnt hat, schuldet. Zwar berührt die
Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes
das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung
der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen,
auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser
Schutz ist aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer.
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