Umsatzsteuerpflicht von "Privatverkäufen" bei Ebay
Das Baden-Württembergische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass
eine private Auktion auf der Internetplattform "Ebay" unter
bestimmten Voraussetzungen den Verkäufer zur Abführung von
Umsatzsteuer verpflichtet.
Ein Steuerpflichtiger versteigerte über einen Zeitraum von etwa
dreieinhalb Jahren auf "Ebay" mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände
und erzielte hieraus Einnahmen zwischen 20.000 und 30.000 jährlich.
Damit lag er erheblich über dem Grenzbetrag, bis zu dem bei Anwendung
der sog. Kleinunternehmerregelung im Regelfall keine Umsatzsteuer anfällt
(jetzt: 17.500 im Kalenderjahr).
Das FG hat die Besteuerung der Verkäufe als zutreffend angesehen. Der
Steuerpflichtige ist als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
anzusehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine nachhaltige Betätigung
handelt. Hiervon ist nach Ansicht des Gerichts bei einer derart intensiven
und auf Langfristigkeit angelegten Verkaufstätigkeit auszugehen.
Diese sei mit erheblicher Intensität betrieben worden und habe einen
nicht unerheblichen Organisationsaufwand erfordert. Darauf, dass das
Auftreten nicht dem eines klassischen Händlers entsprochen habe, weil
die Ware nicht schlicht "durchgehandelt" wurde, komme es nicht
entscheidend an.
Anmerkung: Die Revision beim Bundesfinanzhof ist zugelassen worden
und unter dem Aktenzeichen IX R 4/11 anhängig. Das Finanzgericht
Niedersachsen kommt in seinem rechtskräftigen Urteil vom 16.9.2010 zu
dem gleichen Ergebnis.
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