Vorläufige Festsetzung von Grunderwerbsteuer und Grundbesitzwerten
Die Finanzverwaltung setzt die Grunderwerbsteuer, hinsichtlich der Frage,
ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer sowie die hierfür maßgeblichen
Feststellungen der Grundbesitzwerte und Feststellungen der
Besteuerungsgrundlagen verfassungsgemäß ist, vorläufig
fest.
Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt aus verfahrenstechnischen Gründen.
Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Heranziehung der
Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer
als verfassungswidrig angesehen wird.
Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs diese
Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung
oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist nach
einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder daher
insoweit nicht erforderlich.
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