Keine Ansparabschreibung (heute Investitionsabzugsbetrag) für Software
Steuerpflichtige können unter weiteren Voraussetzungen für die künftige
Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren "beweglichen
Wirtschaftsguts" des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage
bilden.
Beweglich oder unbeweglich können nur "materielle"
Wirtschaftsgüter sein. Ist beabsichtigt, künftig
immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann nach einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2011 keine Ansparabschreibung
vorgenommen werden. Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche
Gegenstände, ferner die auf konkrete materielle Werte gerichteten
Finanzwerte. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich davon
durch ihre Unkörperlichkeit; es handelt sich zumeist um geistige
Werte, z. B. Ideen und Rechte.
Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie
auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und
immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur
und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.
Anmerkung: Die Entscheidung ist auch auf den seit 2007 zu gewährenden
"Investitionsabzugsbetrag" anzuwenden. Grundsätzlich können
auch für sog. "immaterielle Wirtschaftsgüter" weder
die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter noch
die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008
und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, beansprucht
werden.
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