Schutz vor überlangen Gerichtsverfahren
Das Gesetz zum Schutz von überlangen Gerichtsverfahren sieht eine
angemessene Entschädigung vor, wenn gerichtliche Verfahren zu lange
dauern. Es gibt nun Betroffenen die Möglichkeit, sich in zwei Stufen
gegen überlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche
Ermittlungsverfahren zu wehren.
Auf der ersten Stufe müssen die Betroffenen das Gericht, das nach
ihrer Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung
hinweisen. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit,
Abhilfe zu schaffen.
Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann
auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erhoben werden. In
diesem Entschädigungsverfahren bekommen die betroffenen Bürger für
die sog. immateriellen Nachteile - zum Beispiel für seelische und körperliche
Belastungen durch das lange Verfahren - als Regelbetrag 1.200 für
jedes Jahr, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht
ausreichend ist. Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile
ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für
materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene
Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.
Der neue Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem
Verschulden ab. Es kommt also nicht darauf an, ob den Richtern ein Vorwurf
zu machen ist. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich
Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer
schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend
Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem
Gewinn.
Der Bundesrat hat grünes Licht für das Gesetz gegeben, sodass
die Regelung am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft
tritt.
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